Ratgeber

EÜR oder Bilanz beim Kreditantrag richtig einordnen

Autor: Tom Trögler 6 Min. Lesezeit Veröffentlicht Geprüft

Wer als Selbstständiger einen Kredit beantragt, legt dem Anbieter Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage vor. Je nach Rechtsform und Buchführungspflicht sind das eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz und GuV. Aktuelle betriebliche Auswertungen, Forderungen, Verbindlichkeiten und Liquidität ergänzen den abgeschlossenen Steuerzeitraum.

Die ehrliche Antwort: Die Form allein entscheidet nicht. Aber die Eigenheiten von EÜR und Bilanz können dazu führen, dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens für die Bank ganz unterschiedlich aussieht – manchmal vorteilhafter, manchmal schlechter als die Realität. Das müssen Selbstständige verstehen.

Was ist der Unterschied zwischen EÜR und Bilanz?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die einfachere Buchführungsform. Das Prinzip: Alle Einnahmen minus alle Ausgaben im Abrechnungsjahr ergeben den steuerlichen Gewinn. Maßgeblich ist dabei das Zufluss-Abfluss-Prinzip – eine Zahlung wird erfasst, wenn sie tatsächlich eingegangen oder abgeflossen ist, nicht wenn sie wirtschaftlich verursacht wurde.

Die EÜR erfasst Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach den geltenden steuerlichen Regeln. Wie aufwendig ihre Erstellung ist, hängt von Belegmenge, Buchführung, Umsatzsteuer, Anlagevermögen und offenen Klärungen ab. Freiberufler können ihren Gewinn grundsätzlich per EÜR ermitteln, sofern sie nicht aus anderen Gründen zur Bilanzierung verpflichtet sind.

Die Bilanz hingegen zeigt ein vollständigeres Bild. Sie besteht aus zwei Seiten:

  • Aktiva: Was das Unternehmen besitzt (Maschinen, Fahrzeuge, Forderungen, Bankguthaben)
  • Passiva: Wie es finanziert ist (Eigenkapital, Bankschulden, Verbindlichkeiten)

Ergänzt wird die Bilanz durch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die zeigt, wie der Gewinn entstanden ist. Das Prinzip dahinter ist das Periodenprinzip: Erträge und Aufwendungen werden dem Jahr zugeordnet, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind – unabhängig von tatsächlichen Zahlungsflüssen.

Eine Bilanz zu erstellen ist deutlich aufwendiger und teurer. Für viele kleinere Selbstständige lohnt sie sich daher nicht allein wegen des Kreditantrags.

Wer darf was – die gesetzlichen Grenzen

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 141 der Abgabenordnung (AO):

Freiberufler werden von den Schwellenwerten des § 141 AO für gewerbliche Unternehmer nicht erfasst. Eine Buchführungspflicht kann sich jedoch aus anderen Vorschriften oder einer freiwillig geführten Buchhaltung ergeben. Lassen Sie die zulässige Gewinnermittlungsart im Einzelfall steuerlich klären.

Gewerbetreibende hingegen unterliegen der Buchführungspflicht, sobald sie bestimmte Grenzen überschreiten:

  • Mehr als 800.000 € Umsatz pro Jahr, oder
  • Mehr als 80.000 € Gewinn pro Jahr

Unterhalb dieser Schwellen kann dennoch eine Pflicht nach § 140 AO oder Handelsrecht bestehen. Umgekehrt ist freiwillige Buchführung möglich und kann Bindungswirkungen auslösen.

Für den Kreditantrag bedeutet das: Eine zulässige EÜR ist kein Qualitätsmangel. Ergänzen Sie sie bei Bedarf um Anlagenverzeichnis, offene Forderungen, Verbindlichkeiten und aktuelle Auswertungen.

Was sieht die Bank bei EÜR vs. Bilanz?

Banken werten beide Formate aus – aber sie lesen unterschiedliche Dinge heraus.

Bei der EÜR liest die Bank:

  • Gesamte Einnahmen (Umsatz)
  • Gesamte Ausgaben (Betriebsausgaben)
  • Steuerlicher Gewinn
  • Entwicklung über die verfügbaren Vorjahre

Die EÜR bildet keine vollständige Vermögens- und Schuldenübersicht ab. Ergänzen Sie deshalb bei Bedarf Anlagen, Forderungen, Verbindlichkeiten und liquide Mittel separat.

Bei der Bilanz liest die Bank:

  • Eigenkapital (wie viel gehört dem Unternehmer wirklich)
  • Fremdkapitalquote (wie hoch ist die Verschuldung)
  • Anlagevermögen (was kann als Sicherheit dienen)
  • Umlaufvermögen (Liquiditätsreserven)
  • Verbindlichkeiten (laufende Schulden)

Für die Bank ist eine Bilanz informativer – aber nur dann ein echter Vorteil, wenn das Bild, das sie zeigt, auch gut ist. Eine Bilanz mit hohen Schulden und niedrigem Eigenkapital ist schlechter als eine saubere EÜR mit konstantem Gewinn.

Die EÜR-Falle: Wenn Abschreibungen den Gewinn drücken

Hier liegt die häufigste Falle für Selbstständige mit EÜR. Ein konkretes Beispiel:

Ein IT-Freelancer kauft einen betrieblichen Server. Soweit das Wirtschaftsgut aktiviert und über die steuerliche Nutzungsdauer abgeschrieben wird, mindert die jährliche AfA den Gewinn.

In der EÜR wirkt die AfA gewinnmindernd; die Anschaffungszahlung wird bei einem abschreibbaren Wirtschaftsgut nicht zusätzlich noch einmal vollständig als Betriebsausgabe angesetzt. Liquiditätsabfluss und Gewinnauswirkung fallen deshalb zeitlich auseinander.

Der ausgewiesene Gewinn kann durch Abschreibung niedriger ausfallen. Ohne Erläuterung bleibt unklar, ob der Rückgang aus dem laufenden Geschäft oder einer Investition stammt.

Die Lösung: Eine Investitionsliste als Beilage zum Kreditantrag. Darin aufgeführt: Was wurde angeschafft, wann, zu welchem Preis, was ist der aktuelle Buchwert. Ergänzt durch ein kurzes Erläuterungsschreiben an den Kreditberater: “Der Gewinnrückgang im Vorjahr ist auf die Investition in X zurückzuführen. Ohne diese Investition hätte der Gewinn Y betragen.”

Eine gut erklärte EÜR ist damit genauso überzeugend wie eine Bilanz – manchmal sogar transparenter, weil die Erläuterung genau auf den kritischen Punkt eingeht.

Tipps: EÜR für den Kreditantrag optimieren

Wer mit EÜR einen Kredit beantragt, kann die Erfolgschancen deutlich verbessern:

1. Steuerberater für die Aufbereitung einbinden Die EÜR sollte professionell erstellt und im DATEV-Format oder als übersichtliches PDF eingereicht werden. Eine handgeschriebene Tabelle wirkt unprofessionell – selbst wenn die Zahlen stimmen.

2. Mehrjährige EÜR einreichen Reichen Sie die verfügbaren Vorjahre und die aktuelle Entwicklung ein. Erklären Sie, ob Veränderungen nachhaltig, saisonal oder einmalig sind.

3. Investitionsliste beifügen Liste aller größeren Anschaffungen mit: Anschaffungsdatum, Kaufpreis, aktuellem Buchwert (nach Abschreibung), Nutzungsdauer. Das gibt der Bank ein vollständigeres Bild der Vermögenssituation.

4. Aktuelle BWA beilegen Eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder unterjährige EÜR ergänzt ältere Steuerunterlagen. Verwenden Sie die jüngste vollständige Auswertung und kennzeichnen Sie noch nicht verbuchte oder abgegrenzte Positionen.

5. Erläuterungsschreiben nutzen Bei Ausreißern wie einem schwächeren Jahr, einer größeren Investition oder einem einmaligen Sondereffekt erklärt ein kurzes Schreiben Ursache, Betrag und Auswirkung. Belege und die Überleitung zu den aktuellen Zahlen gehören dazu.

Freiwillige Bilanzierung – wann lohnt sie sich?

Freiberufler, die grundsätzlich berechtigt wären, eine EÜR zu machen, können freiwillig zur doppelten Buchführung und Bilanzierung wechseln. Das kann strategisch sinnvoll sein – aber es gibt klare Bedingungen, wann das wirklich lohnt.

Argumente für freiwillige Bilanzierung:

  • Größeres oder komplexes Vorhaben geplant: Bei Praxisübernahme oder betrieblicher Immobilie kann eine Bilanz die Vermögens- und Finanzierungslage vollständiger zeigen.
  • Sicherheiten darstellen: Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien im Anlagevermögen sind in der Bilanz sichtbar und können als Sicherheit angeboten werden. In der EÜR verschwinden sie hinter der jährlichen Abschreibung.
  • Eigenkapital sichtbar machen: Wer über Jahre Gewinne thesauriert hat (im Unternehmen belassen), kann das in der Bilanz als Eigenkapital zeigen. In der EÜR ist das nicht sichtbar.

Argumente gegen freiwillige Bilanzierung:

  • Höherer Aufwand: Doppelte Buchführung erfordert laufende Buchungen, Jahresabschluss und je nach Fall eine Inventur. Der zusätzliche interne und externe Aufwand hängt von Umfang und Organisation der Buchhaltung ab.
  • Höhere Kosten: Mehr Arbeit bedeutet höhere Steuerberaterkosten, oft 1.500-4.000 € pro Jahr mehr.
  • Kein automatischer Vorteil: Die Bilanzform allein führt nicht zu besseren Konditionen. Banken entscheiden anhand von wirtschaftlicher Lage, Unterlagen und Vorhaben; auch eine saubere EÜR kann aussagekräftig sein.

Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart sollte nicht allein für einen Kreditantrag erfolgen. Aufwand, steuerliche Folgen und Informationsnutzen gehören in eine Einzelfallprüfung mit der Steuerberatung.

Fazit: Form folgt Inhalt – aber die EÜR-Falle kennen

Wer zulässigerweise per EÜR ermittelt, muss nicht allein für einen Kreditantrag zur Bilanzierung wechseln. Ob die Unterlagen ausreichen, entscheidet der Anbieter anhand von Betrag, Vorhaben, Entwicklung und ergänzenden Nachweisen.

Die entscheidenden Faktoren sind: stabile Gewinne über mehrere Jahre, keine negativen Einträge in der SCHUFA, ein nachvollziehbarer Verwendungszweck und vollständige Unterlagen.

Hohe Abschreibungen sollten mit einer Investitionsliste und einer sachlichen Überleitung erläutert werden. Ob die Bank diese Einordnung akzeptiert, bleibt Teil ihrer Prüfung. Bei steuerlichen Abgrenzungen sollte die Steuerberatung einbezogen werden.

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Über den Autor

Tom Trögler – Gründer KreditFreiberufler.de

Tom Trögler

Gründer und Redakteur, KreditFreiberufler.de

B.Sc. Wirtschaftsinformatik

Tom Trögler hat Wirtschaftsinformatik (B.Sc.) studiert und verantwortet die Inhalte auf KreditFreiberufler.de. Er bereitet Informationen aus offiziellen Quellen verständlich auf und kennzeichnet klar, wo Kreditentscheidungen vom jeweiligen Anbieter und vom Einzelfall abhängen.

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